Grundlagen27.08.2025

Aus der Praxis: Was gilt als nachweisbare defensive Veröffent­lichung?

Aktualisiert am 27.08.2025

5 Min. Lesezeit
Aus der Praxis: Was gilt als nachweisbare defensive Veröffent­lichung?

Wenn Erfinderinnen, Erfinder oder Unternehmen den Begriff defensive Veröffentlichung zum ersten Mal hören, kann das Konzept abstrakt wirken. Dabei ist die Grundidee einfach: Eine defensive Veröffentlichung ist eine öffentliche Offenbarung, die darauf abzielt, dass eine Erfindung zum Stand der Technik wird und damit dazu beitragen kann, dass andere dieselbe Idee später nicht mehr patentieren können. Die Herausforderung liegt nicht im Prinzip, sondern in der praktischen Umsetzung. Daraus ergibt sich die folgende Frage:

Was wird von Patentämtern und Gerichten konkret als wirksame Offenbarung im Sinne eines Beweismittels akzeptiert, und welche Arten von Veröffentlichungen erfüllen die Anforderungen nicht?

Damit eine defensive Veröffentlichung formale Anforderungen erfüllt und das Potenzial hat, als Beweismittel anerkannt zu werden, müssen mindestens die folgenden Kernanforderungen erfüllt sein:

  1. Öffentliche Zugänglichkeit: Die Offenbarung muss ohne Einschränkung für die Öffentlichkeit verfügbar sein, das heißt, jede Person muss die Information in zumutbarer Weise erlangen können.
  2. Technische Ausführbarkeit: Die Offenbarung muss die Erfindung so detailliert beschreiben, dass eine fachkundige Person sie nachvollziehen kann.
  3. Erkennbare Quelle: Die Veröffentlichung muss in einem Medium erfolgen, das über eine ausreichende Reputation oder technische Relevanz verfügt. Beispielsweise kann eine anerkannte Fachzeitschrift oder eine technisch relevante Website geeignet sein, während ein kaum bekanntes Outlet oder ein fachfremdes Magazin (etwa eine Gartenzeitschrift für eine Erfindung im Bereich Turbomaschinen) höchstwahrscheinlich nicht akzeptiert wird.
  4. Nachweisbare Auffindbarkeit: Es muss belegbar sein, dass die Offenbarung dauerhaft zugänglich war. Dies kann beispielsweise durch eine kontinuierliche Verfügbarkeit in einer öffentlichen Bibliothek erfolgen oder, im Fall von Proofbox, durch eine permanente Protokollierung der Zugänglichkeit in einem manipulationssicheren Log, das für jede einzelne Veröffentlichung von jeder Nutzerin und jedem Nutzer verwendet werden kann.

Betrachten Sie dazu die folgenden Praxisbeispiele. Ein technischer Artikel, der in einer anerkannten Zeitung oder Fachzeitschrift gedruckt und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung öffentlich zugänglich ist, kann durchaus als defensive Veröffentlichung gelten, sofern das Medium hinreichend anerkannt ist. Ebenso wird eine technische Broschüre, die auf einer öffentlichen Konferenz verteilt oder ohne Passwortschutz auf einer Website bereitgestellt wird, grundsätzlich akzeptiert, sofern der Adressatenkreis eine gewisse Schwelle überschreitet und die Broschüre ein nachweisliches Datum trägt und nachweislich verfügbar ist. Etwas so Lokales wie ein Aushang an einem Schwarzen Brett kann jedoch mitunter kein wirksamer Stand der Technik sein, auch wenn das Material frei zugänglich und datiert ist.

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Außerdem hat nicht jede Form einer "Veröffentlichung" ausreichende Beweiskraft. Ein internes Unternehmensmemo, selbst wenn es innerhalb der Organisation breit geteilt wird, erfüllt die oben genannten Anforderungen nicht. Ein privater Forschungsbericht, der nur an einen geschlossenen Empfängerkreis unter Vertraulichkeitsverpflichtungen versendet wird, zählt nicht. Ebenso wenig zählen Entwürfe, die auf privaten Servern oder in Intranets hochgeladen werden. Selbst eine Pressemitteilung oder ein Artikel kann wirkungslos sein, wenn die oben genannten Kriterien für eine ausreichende defensive Veröffentlichung nicht erfüllt sind.

Genau deshalb gibt es Services für defensive Veröffentlichungen wie Proofbox: Sie stellen sicher, dass eine Offenbarung zeitgestempelt, öffentlich indexiert, dauerhaft archiviert und so protokolliert wird, dass sie in unterschiedlichen Rechtsordnungen als Beweismittel vorgelegt werden kann. Ziel ist nicht, etwas bloß "öffentlich" zu machen, sondern zu gewährleisten, dass die Offenbarung Jahre später als Beweismittel anerkannt wird.

Für Erfinderinnen, Erfinder und Unternehmen müssen die Fakten klar sein. Defensive Veröffentlichung hat nichts mit Sichtbarkeit oder Marketing zu tun, sondern mit der Dokumentation von Stand der Technik. Ein Social Media Post kann tausende Personen erreichen, doch wenn er nicht zuverlässig archiviert ist und/oder nicht nachgewiesen werden kann, dass er zu einem bestimmten Datum existierte, ist sein Wert als Stand der Technik zweifelhaft und wird möglicherweise nicht als Beweismittel anerkannt. Eine korrekt zeitgestempelte, offen zugängliche Veröffentlichung in einem anerkannten Archiv gilt hingegen als belastbarer Nachweis.

Kurz gesagt: Eine prozesskonforme defensive Veröffentlichung verbindet Offenheit mit verifizierbarer Dauerhaftigkeit. Orientieren Sie sich an den oben genannten Kriterien.

Bei Proofbox helfen wir Erfinderinnen, Erfindern, Startups und Unternehmen, diese schmale Linie zu navigieren, indem wir einen konformen Weg anbieten, technische Offenbarungen zu veröffentlichen, die zur Unterstützung Ihrer Handungsfreiheit bzw. Ihres Freedom to Operate beitragen. Indem wir sicherstellen, dass Ihre Innovation sowohl öffentlich als auch technisch zuverlässig dokumentiert ist, können Sie sich auf Entwicklung und Kommerzialisierung konzentrieren und das Risiko minimieren, in Ihrem eigenen Technologiefeld ausgeschlossen zu werden.

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