Experteneinschätzungen28.07.2025

Analyse und Stellungnahme eines europäischen Patentanwalts zu Proofbox

Aktualisiert am 28.07.2025

9 Min. Lesezeit
Analyse und Stellungnahme eines europäischen Patentanwalts zu Proofbox

Bei Proofbox sind Rechtssicherheit und globale Durchsetzbarkeit kein nachträglicher Gedanke, sondern der Kern unseres Angebots. Um unseren Veröffentlichungsprozess zusätzlich zu validieren, haben wir eine umfassende rechtliche Analyse durch einen zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt beauftragt. Ziel war es zu beurteilen, ob eine über Proofbox veröffentlichte technische Offenbarung vor Gerichten und Patentämtern in Europa und den Vereinigten Staaten als Stand der Technik anerkannt wird. Dieses Vorhaben rührt daher, dass die Anerkennbarkeit vor Gericht erst nach einem Gerichtsurteil feststehen kann.

Die Analyse konzentrierte sich darauf, ob defensive Veröffentlichungen über Proofbox die formalen und praktischen Anforderungen erfüllen, um als wirksamer Stand der Technik akzeptiert zu werden, insbesondere vor dem EPA, dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) und dem USPTO.

Wir freuen uns, diese ausführliche Stellungnahme nachstehend zu veröffentlichen.

Rechtliche Stellungnahme zu Proofbox-Offenbarungen

Die rechtliche Bewertung von Online-Veröffentlichungen im Hinblick auf ihre Eignung als Stand der Technik nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und nach US-Patentrecht erfordert eine differenzierte Analyse der zugrunde liegenden technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Gegenstand der vorliegenden Analyse ist eine spezifische Form der Online-Veröffentlichung, die über die Plattform Proofbox bereitgestellt wird. Proofbox ermöglicht Nutzerinnen und Nutzern, ein technisches Dokument gegen Entgelt in ein öffentlich zugängliches, webbasiertes Archiv hochzuladen. Jedes Dokument wird mit einem qualifizierten Zeitstempel mittels einem qualifizierten eSeal versehen, gehasht, in einem SEO-optimierten Blog-Format mit einer eindeutigen URL veröffentlicht und hinsichtlich seiner dauerhaften Verfügbarkeit über tägliche Abruf-Logs überwacht. Darüber hinaus kann das Archiv nach Veröffentlichungsdatum gefiltert werden, wodurch eine systematische und chronologische Nachverfolgbarkeit prioritätsrelevanter Informationen möglich ist. Zudem verfügt Proofbox über eine semantische, KI-basierte Suchfunktion, die einen inhaltsbezogenen Zugriff auf Veröffentlichungen ermöglicht. Nutzerinnen und Nutzer können nicht nur nach bestimmten Themen oder Stichwörtern suchen, sondern erhalten auch automatisch thematisch verwandte Dokumente angezeigt. Dies erhöht die tatsächliche und dokumentierbare Auffindbarkeit einzelner Veröffentlichungen erheblich und ermöglicht eine Suchbarkeit, die den in der EPA-Rechtsprechung zur öffentlichen Zugänglichkeit von Bibliotheksbeständen referenzierten Standards entspricht (z. B. T 834/09, T 314/99). Der Zugang zu den Informationen ist damit nicht nur formal, sondern auch praktisch gewährleistet.

Nach Art. 54(2) EPÜ umfasst der Stand der Technik alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die ständige Rechtsprechung des EPA, insbesondere die Entscheidung G 1/92, präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass ein Gegenstand der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist, wenn keine Geheimhaltungsverpflichtung bestand und eine fachkundige Person die Information mit gewöhnlichen Mitteln erlangen konnte (G 1/92, ABl. EPA 1993, 277). Die Entscheidung T 482/89 betont zudem den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach jedes Beweismittel, das geeignet erscheint, die Tatsachen festzustellen, berücksichtigt werden kann (T 482/89, ABl. EPA 1992, 646).

Die Richtlinien für die Prüfung im EPA bestätigen, dass Online-Veröffentlichungen Stand der Technik sein können, sofern das Veröffentlichungsdatum verifizierbar ist und der Zugang nicht eingeschränkt war. Abschnitt G-IV, 7.5 der Richtlinien stellt klar, dass sogar Inhalte hinter einer Paywall als öffentlich gelten können, wenn keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht und der Zugang grundsätzlich allgemein möglich ist (EPA-Richtlinien G-IV, 7.5). Eine kostenpflichtige Veröffentlichung ist daher nicht per se vom öffentlichen Bereich ausgeschlossen. Das EPA zieht dabei eine Parallele zum Erwerb eines Lehrbuchs oder eines Zeitschriftenartikels, wofür ebenfalls ein Entgelt anfällt. Entscheidend ist, dass der Zugang nicht von Auswahlverfahren oder individueller Genehmigung abhängt, sondern allen offensteht, die bereit sind zu zahlen. Dies trifft auf das Proofbox-Modell zu.

Die Hauptschwierigkeit liegt im Nachweis von Zeitpunkt und Unveränderlichkeit der Veröffentlichung. Das EPA betont die Notwendigkeit eines glaubwürdigen Nachweises des Veröffentlichungsdatums, der nach dem Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu würdigen ist (EPA-Richtlinien G-IV, 7.5.2). Dies erfordert keine absolute Gewissheit, sondern eine überzeugende Darstellung, dass die Veröffentlichung zum angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist. Bloße Behauptungen ohne Belege sind unzureichend, andererseits ist kein mathematischer Beweis erforderlich. T 750/94 hebt hervor, dass in ernsten Angelegenheiten wie der Gültigkeit einer Vorveröffentlichung strenge Anforderungen an den Beweiswert der vorgelegten Unterlagen gestellt werden (T 750/94, ABl. EPA 1998, 32).

Im Fall von Proofbox wird das Veröffentlichungsdatum durch einen digitalen und qualifizierten Zeitstempel nachgewiesen, der von einem qualifizierten Vertrauensdienst erzeugt wird. Diese Zeitstempel sind eIDAS-konform (EU-Verordnung Nr. 910/2014) und erfüllen damit europäische Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitnachweise. Die Einbindung des Dokument-Hash in den Zeitstempel mittels einem qualifizierten eSeal gewährleistet zudem die Dokumentintegrität. Diese Praxis entspricht ISO/IEC 18014 und ISO/IEC 27001 und bildet die Grundlage für eine zuverlässige Chain of Custody für Inhalt und Datum.

Darüber hinaus ist im eSeal des Dokuments der entsprechende Hashwert eingebettet, wodurch eine vollständige Nachverfolgbarkeit etwaiger Änderungen ermöglicht wird. Die Verfügbarkeit wird serverseitig mindestens täglich überwacht und in einem manipulationssicheren Log aufgezeichnet. Jede Veröffentlichung ist über eine permanente, individualisierte URL zugänglich, mit SEO-Metadaten versehen und durch Suchmaschinen indexierbar und erfüllt damit das Erfordernis der öffentlichen Zugänglichkeit nach der Entscheidung T 2/09 (PHILIPS), wonach Dokumente, die über Web-Suchmaschinen auffindbar sind, grundsätzlich öffentlich verfügbar sind (T 2/09, Punkt 4.8).

Ein verbleibendes Risiko liegt darin, wie unterschiedliche Beschwerdekammern des EPA solche Beweismittel bewerten. Die Entscheidung T 1961/13 (COLUMBIA UNIVERSITY) zeigt, dass das EPA bei der Beurteilung der öffentlichen Zugänglichkeit einen strengen Maßstab anlegen kann. In jenem Fall wurde die Online-Verfügbarkeit eines Dokuments verneint, weil die Archivierungsmechanismen und das genaue Datum nicht ausreichend substantiiert werden konnten (T 1961/13, Punkte 4 und 5). Diese Entscheidung verdeutlicht, dass selbst ein plausibler Google-Index-Eintrag ohne zuverlässige Archivquellen oder Zeitstempelnachweis nicht ausreicht.

Nach US-Patentrecht ist der maßgebliche Standard 35 U.S.C. § 102(a)(1), der jede "printed publication" erfasst, die vor dem maßgeblichen Anmeldetag öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nach MPEP § 2128 müssen Online-Veröffentlichungen sowohl öffentlich zugänglich als auch dauerhaft verfügbar sein. Eine Veröffentlichung hinter einer Paywall ist zulässig, sofern der Zugang möglich ist und keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. Das USPTO akzeptiert digitale Zeitstempel und archivierte Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen, verlangt jedoch eine objektive Verifizierbarkeit des Datums.

Proofbox stellt nach US-Standards ein robustes Dokumentationsniveau bereit, insbesondere durch eIDAS-konformes Zeitstempeln, Hash-Schutz, öffentliche URL, SEO-Optimierung und Protokollierung der fortlaufenden Online-Verfügbarkeit. In einem Rechtsstreit müssten jedoch ein US-Gericht oder das USPTO beurteilen, ob die eingesetzte Technologie und die Beweiskette die Anforderungen an Authentifizierung und Zugänglichkeit erfüllen. Die US-Rechtsprechung zu Online-Veröffentlichungen ist tendenziell pragmatisch und legt besonderen Wert auf archivierte und verifizierbare Quellen (z. B. Wayback Machine, DOI oder veröffentlichte Metadaten).

Zusätzlich ist das neue Einheitliche Patentgericht (UPC) zu berücksichtigen. Das UPC folgt dem EPÜ im materiellen Recht und wendet eigene Verfahrensregeln an. Nach Regel 262.2 der Verfahrensordnung des UPC gilt ebenfalls der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Elektronische Dokumente sind ausdrücklich als Beweismittel zulässig, sofern ihre Authentizität und Relevanz hinreichend dargelegt werden können. Die Kombination aus eIDAS-konformen Zeitstempeln, dokumentierter öffentlicher Verfügbarkeit und sicherer Protokollierung spricht dafür, dass eine Proofbox-Veröffentlichung vor dem UPC als Beweismittel zulässig ist, insbesondere wenn ein technischer Sachverständiger zur Validierung der digitalen Beweise herangezogen wird. Gleichwohl verbleibt eine gewisse Unsicherheit, da das UPC bislang noch nicht über vergleichbare Internetveröffentlichungen entschieden hat.

Letztlich hängt die Anerkennung von Proofbox-Dokumenten in Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem EPA, dem UPC oder in US-Gerichtsverfahren von der Überzeugungskraft der vorgelegten Beweismittel ab. Das EPA operiert nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, bei dem jedes Beweismittel nach seinem Gewicht bewertet wird (T 482/89). Der Einsatz eines qualifizierten Zeitstempels, manipulationssicherer Archivierungsmechanismen und der dokumentierten öffentlichen Zugänglichkeit spricht für einen hohen Beweiswert. Gleichwohl bleibt eine rechtliche Unsicherheit, da bislang keine gerichtliche Entscheidung einen Veröffentlichungsmechanismus adressiert hat, der mit Proofbox unmittelbar vergleichbar ist.

Zusammenfassend sind die von Proofbox implementierten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach der derzeitigen Rechtslage in Europa, vor dem UPC und nach US-Recht grundsätzlich geeignet, eine Online-Veröffentlichung zu erzeugen, die als Stand der Technik qualifizieren kann. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass in jedem Einzelfall der Nachweis von Veröffentlichungsdatum, Inhalt, Unveränderlichkeit und öffentlicher Zugänglichkeit konsistent geführt wird. Die Beweiswürdigung bleibt der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht vorbehalten. Auf Basis der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere G 1/92, T 482/89, T 750/94, T 2/09 und T 1961/13, sowie der Verfahrensordnung des UPC ist eine rechtlich wirksame Anerkennung als Stand der Technik höchst wahrscheinlich. Die Anforderungen in den USA sind ähnlich und fokussieren auf objektive Verifizierbarkeit und dauerhafte Verfügbarkeit. Die Maßnahmen von Proofbox sind an diesen Standards ausgerichtet, unterliegen jedoch letztlich stets der fallbezogenen gerichtlichen Prüfung.

Hinweis

Aufgrund rechtlicher Einschränkungen nach lauterkeitsrechtlichen Vorschriften in einzelnen Rechtsordnungen kann die Identität des europäischen Patentanwalts nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Wenn Sie Fragen haben oder rechtliche Aspekte der Durchsetzbarkeit bzw. der Anerkennung als Stand der Technik besprechen möchten, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular. Wir stellen gerne den Kontakt zu der Person her, die hinter dieser Analyse steht.

Alternativ können Sie für weiterführende Fragen auch jede eingetragene, vor dem Europäischen Patentamt vertretungsbereichtigte Person oder US-Pantentanwältin bzw. jeden eingetragenen US-Patentanwalt über die folgenden öffentlichen Register konsultieren:

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