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Erklärung zur Langzeitverfügbarkeit
Dauer der Bereitstellung, Verfügbarkeitsbericht und die Nachweismittel, die dem Nutzer unabhängig von Proofbox bleiben
Zuletzt aktualisiert: 15. September 2026
1. Gegenstand
1.1 Zum Stand der Technik zählt, was der Öffentlichkeit vor dem maßgeblichen Tag einer späteren Offenbarung oder Patentanmeldung zugänglich gemacht worden ist. Maßgeblich ist diesbezüglich die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht die tatsächliche Kenntnisnahme. Die Voraussetzungen im Einzelnen richten sich nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung.
1.2 Wird eine Offenbarung später herangezogen, trifft denjenigen, der sich auf sie beruft, die Darlegungs- und Beweislast. Zu belegen sind jedenfalls:
a) Auffindbarkeit: dass die Offenbarung öffentlich zugänglich und unter den für ihren Inhalt maßgeblichen Stichworten auffindbar war;
b) Nachweisbarkeit der Auffindbarkeit: ab welchem Zeitpunkt und über welchen Zeitraum dies der Fall war, nachprüfbar auch Jahre danach;
c) Integrität: welchen Inhalt die Offenbarung hatte und dass dieser seither unverändert geblieben ist;
d) Zeitnachweis: zu welchem Zeitpunkt dieser Inhalt vorlag, beruhend auf einer Zeitquelle, über die weder der Veröffentlichende noch Proofbox verfügt.
1.3 Diese Erklärung legt dar, welche Vorkehrungen Proofbox zu diesen vier Punkten trifft, über welchen Zeitraum eine Veröffentlichung öffentlich bereitgehalten wird und welche Nachweismittel dem Nutzer dauerhaft und unabhängig von Proofbox zur Verfügung stehen.
2. Nachweismittel
2.1 Zu jeder Veröffentlichung stehen dem Nutzer drei Nachweismittel zur Verfügung, die er selbst verwahren kann. Das versiegelte Dokument nach Punkt 2.2 und der DOI nach Punkt 2.4 sind vom Fortbestand von Proofbox unabhängig. Der Verfügbarkeitsbericht nach Punkt 2.3 wird über das Benutzerkonto bereitgestellt; ab seinem Abruf verbleibt er beim Nutzer und ist ebenfalls unabhängig verwendbar.
2.2 Versiegeltes Dokument: Jede Veröffentlichung trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel mit qualifiziertem Zeitstempel nach der Verordnung (EU) 910/2014, mit Langzeitvalidierung. In das Siegel ist ein Prüfwert des Dokuments nach SHA-256 eingebettet, wodurch spätere Änderungen am Dokument erkennbar werden. Das qualifizierte Zertifikat stammt von einem externen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter. Das Dokument lässt sich in Adobe Acrobat und Adobe Reader ohne weitere Einrichtung prüfen, da diese Programme den europäischen Vertrauenslisten folgen. Die Prüfung erfolgt offline und unabhängig davon, ob Proofbox zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
2.3 Verfügbarkeitsbericht: Proofbox prüft regelmäßig, ob die Veröffentlichung öffentlich abrufbar ist, und hält jede Prüfung fest. Der Bericht steht dem Nutzer über das Benutzerkonto bei der jeweiligen Veröffentlichung zum Abruf bereit. Er wird erstmals wenige Tage nach dem Tag der Veröffentlichung bereitgestellt. Näheres regelt Abschnitt 3.
2.4 DOI ("Digital Object Identifier"): Jede Veröffentlichung erhält einen persistenten Identifikator nach ISO 26324. Bei der Registrierungsstelle Crossref wird dazu ein Metadatensatz nach deren Schema als „posted content" hinterlegt. Er umfasst den DOI, den Titel, die Urheber (sofern angegeben; sonst "Anonymous", das Datum der Veröffentlichung, das Abstract, die dauerhafte Adresse der Veröffentlichung, die Nutzungslizenz und die herausgebende Stelle. Der Metadatensatz wird bei der Registrierungsstelle und nicht bei Proofbox geführt; er ist öffentlich abfragbar und bleibt bestehen.
2.5 Es liegt im Interesse des Nutzers, das versiegelte Dokument nach der Veröffentlichung herunterzuladen und zu seinen Unterlagen zu dem betreffenden Vorgang zu nehmen. Der DOI ist auf dem Titelblatt des versiegelten Dokuments ausgewiesen. Der Verfügbarkeitsbericht sollte in regelmäßigen Abständen, zweckmäßigerweise jährlich, abgerufen und ebenso abgelegt werden.
3. Verfügbarkeitsbericht
3.1 Proofbox ruft die Adresse der Veröffentlichung (eindeutige URL je Veröffentlichung) regelmäßig, üblicherweise täglich und zu einer zufällig gewählten Zeit, ohne Anmeldung, ohne Zugangsdaten und ohne besondere Berechtigung ab, mithin so, wie sie einem beliebigen Dritten offensteht. Festgehalten werden der Zeitpunkt, die abgerufene Adresse und das Ergebnis des Abrufs. Fehlgeschlagene Abrufe werden ebenso festgehalten wie erfolgreiche.
3.2 Bei einem erfolgreichen Abruf wird zusätzlich festgehalten, welche Angaben dabei öffentlich ausgeliefert wurden, vorzugsweise Titel, Urheber, Abstract, IPC-Klassen und DOI. Daraus wird ein Prüfwert nach SHA-256 gebildet. Jeder Eintrag verweist auf den Prüfwert des zuletzt gespeicherten Eintrags, sodass die Einträge eine fortlaufende Kette bilden. Wird ein Eintrag nachträglich verändert, stimmen die Prüfwerte nicht mehr überein und die Kette bricht an dieser Stelle; die Kette ist insoweit auditierbar.
3.3 Der Bericht dokumentiert, an welchen Tagen die Veröffentlichung unter ihrer Adresse ohne Anmeldung öffentlich abrufbar war und mit welchen Angaben sie dabei ausgeliefert wurde. Er ist darauf ausgelegt, diesen Verlauf über Jahre nachvollziehbar zu halten.
3.4 Wird eine Veröffentlichung nach Punkt 5.5 entfernt, werden die Prüfungen fortgesetzt. Die Einträge beziehen sich ab diesem Zeitpunkt auf die Erreichbarkeit der Adresse und nicht mehr auf die Zugänglichkeit des Dokuments.
3.5 Der Bericht ist darauf ausgelegt, weitergegeben und in einem Verfahren vorgelegt werden zu können. Er fasst die durchgeführten Prüfungen zusammen, führt sie auf und enthält die zum Nachvollziehen der Kette erforderlichen Angaben. Er bleibt ein technisches Dokument.
3.6 Eine bestimmte Häufigkeit der Prüfungen, deren Lückenlosigkeit oder eine bestimmte Beweiskraft in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sagt Proofbox nicht zu. Die Angabe zur Häufigkeit in Punkt 3.1 beschreibt die übliche Handhabung; sie begründet keinen Anspruch, und ein zeitweiliges Unterbleiben von Prüfungen begründet keine Pflichtverletzung. Umfang und Verfahren der Prüfung können geändert werden. Ob und in welchem Umfang der Bericht in einem konkreten Verfahren berücksichtigt wird, entscheidet die zuständige Stelle.
3.7 Unabhängig von den Prüfungen nach den Punkten 3.1 bis 3.3 prüft Proofbox intern, ob die zur Veröffentlichung gehörende Datei im Speicher vorhanden und unverändert ist. Diese Prüfung dient der Betriebsüberwachung, trifft keine Aussage über die öffentliche Zugänglichkeit und ist nicht Gegenstand des Verfügbarkeitsberichts.
4. Fortführung bei Einstellung des Geschäftsbetriebs
4.1 Für den Fall, dass Proofbox den Geschäftsbetrieb nicht mehr führen kann, besteht ein Fortführungsvertrag mit einem unabhängigen IT-Dienstleister. Dieser Fortführungsvertrag sieht vor, dass das Archiv und die Nutzerbereiche für sieben Jahre ab diesem Zeitpunkt unter unveränderten Adressen abrufbar bleiben. Neue Veröffentlichungen sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
4.2 Der Fortführungsvertrag ist als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet. Nutzer, deren Dokument zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht ist, erwerben daraus einen eigenen Anspruch gegenüber dem Dienstleister, soweit dieser ihre Veröffentlichung betrifft.
4.3 Die Mittel für den Betrieb während dieses Zeitraums sind gesondert vorgesorgt und unabhängig vom Vermögen der Proofbox GmbH gesichert.
4.4 Tritt dieser Fall ein, wird der Nutzer unverzüglich verständigt und aufgefordert, sein versiegeltes Dokument und seinen Verfügbarkeitsbericht abzurufen. Sechs Monate vor Ablauf der sieben Jahre erfolgt eine zweite Verständigung.
4.5 Wird Proofbox veräußert oder mit einem anderen Unternehmen zusammengeführt, tritt das übernehmende Unternehmen in diesen Vertrag ein. Ein solcher Fall löst die Fortführung nach Punkt 4.1 nicht aus.
5. Dauer der Bereitstellung
5.1 Eine Veröffentlichung bleibt ab dem Tag der Veröffentlichung sieben Jahre öffentlich abrufbar.
5.2 Für die Entstehung des Standes der Technik ist die Dauer der Bereitstellung nicht maßgeblich; nach Punkt 1.1 kommt es auf die Zugänglichmachung an. Die Bereitstellung nach Punkt 5.1 dient dem Nachweis nach Punkt 1.2 und bemisst sich danach. Sie geht deutlich über den Zeitraum hinaus, der erforderlich ist, damit die Öffentlichkeit von der Offenbarung Kenntnis nehmen kann.
5.3 Vor Ablauf dieser Frist wird der Nutzer verständigt. Er kann die Bereitstellung verlängern oder das versiegelte Dokument samt Verfügbarkeitsbericht abrufen.
5.4 Innerhalb dieser Frist werden die Adressen der Veröffentlichungen nicht geändert; eine einmal vergebene Adresse wird nicht für ein anderes Dokument verwendet, auch nicht nach Ablauf der Frist, da der jeweilige DOI weiter besteht.
5.5 Eine Veröffentlichung wird nicht ohne Anlass entfernt. Eine Entfernung erfolgt auf Verlangen des Nutzers oder auf Grund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung. Wird ein Dokument entfernt, bleibt der DOI auflösbar und führt auf einen Hinweis, der Titel, Urheber, Datum der Veröffentlichung und den Zeitraum der Abrufbarkeit nennt.
5.6 Der DOI besteht über diesen Zeitraum hinaus fort. Er wird nicht zurückgezogen und nicht einem anderen Dokument zugeteilt. Endet die Bereitstellung, bleibt er auflösbar und führt auf den Hinweis nach Punkt 5.5, sofern nicht die weiterführende Bereitstellung vorgesehen ist. Der bei der Registrierungsstelle hinterlegte Metadatensatz nach Punkt 2.4 besteht ebenfalls fort und bleibt öffentlich abfragbar.
6. Überprüfung durch den Nutzer
6.1 Die Prüfung des Siegels kann in Adobe Acrobat oder Adobe Reader ohne Mitwirkung von Proofbox erfolgen. Der DOI ist über die Registrierungsstelle auflösbar. Die Veröffentlichung ist unter ihrer Adresse abrufbar. Der Verfügbarkeitsbericht weist die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis aus.
6.2 Ergänzend kann der Nutzer das Siegel seiner eigenen Veröffentlichung unmittelbar auf deren Seite im Archiv prüfen lassen; der Käufer eines Dokuments kann dies für das erworbene Dokument tun. Die Prüfung erfolgt mit der Prüfsoftware DSS (Digital Signature Service), die die Europäische Kommission im Rahmen ihrer eSignature-Bausteine veröffentlicht und die Proofbox zu diesem Zweck selbst betreibt. Sie wertet das Siegel gegen die europäischen Vertrauenslisten aus und weist das Ergebnis der Prüfung, die Siegelstufe, das Format, die Zertifikatskette und die enthaltenen Zeitstempel aus.
6.3 Die Prüfung nach Punkt 6.2 tritt nicht an die Stelle der Prüfung nach Punkt 6.1.
7. Vorbehalte
7.1 Eine defensive Veröffentlichung begründet kein gewerbliches Schutzrecht. Ob sie in einem konkreten Verfahren als Stand der Technik berücksichtigt wird, entscheidet die jeweils zuständige Behörde oder das zuständige Gericht in freier Beweiswürdigung.
7.2 Proofbox erbringt die technische und organisatorische Vorbereitung. Die rechtliche Beurteilung obliegt der zuständigen Stelle und der rechtsfreundlichen Vertretung des Nutzers. Proofbox erteilt keine Rechtsberatung und ist dazu nicht befugt. Für die Beurteilung, ob eine defensive Veröffentlichung im Einzelfall das geeignete Mittel ist, ist eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt beizuziehen.
7.3 Die Auffindbarkeit beruht auf der offenen Indexierung der Metadaten. Titel, Urheber, Abstract und IPC-Klassen jeder Veröffentlichung sind ohne Zugangsbeschränkung abrufbar, in der Sitemap enthalten und über einen öffentlichen Atom-Feed maschinell auswertbar. Hinzu kommt der Metadatensatz bei der Registrierungsstelle nach Punkt 2.4.
7.4 Proofbox übermittelt die Veröffentlichungen nicht aktiv an Patentämter. Sie stehen den Ämtern in gleicher Weise offen wie jedem Dritten, nämlich über die Archivseiten, die Sitemap und den öffentlichen Atom-Feed. Eine Aufnahme in die Rechercheverzeichnisse der Ämter besteht derzeit nicht und wird nicht zugesagt. Proofbox verfolgt eine solche Aufnahme; ein Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis, auf einen bestimmten Zeitpunkt oder auf Mitteilung über den Verlauf besteht nicht. Über eine erfolgte Aufnahme wird auf der Website informiert.
7.5 Diese Erklärung sagt keinen Fortbestand der Proofbox GmbH über einen bestimmten Zeitraum zu. Sie beschreibt, welche Nachweismittel unabhängig von diesem Fortbestand bestehen.
8. Fassung
8.1 Für eine Veröffentlichung gilt die Fassung dieser Erklärung, die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft stand.
8.2 Frühere Fassungen werden von Proofbox aufbewahrt und auf Anfrage zur Verfügung gestellt.