Patentiert 2002: Warum Stand der Technik ohne Beleg nicht zählt
Aktualisiert am 10.10.2026

Aktualisiert am 10.10.2026

Kurz gesagt: In einer US-Patentprüfung zählt als Stand der Technik nicht, was bekannt ist, sondern was belegt ist, in aller Regel durch ein datiertes, schriftliches Dokument. Was alle wissen, aber niemand veröffentlicht hat, ist für die Prüfung praktisch nicht vorhanden. Deshalb konnten ein seitliches Schaukeln, ein Hundespielzeug in Form eines Asts und das Spielen mit einer Katze und einem Laserpointer patentiert werden, wie ein neuer Aufsatz des Rechtswissenschaftlers Jorge L. Contreras zeigt. Genau hier setzt eine defensive Veröffentlichung an: Sie macht aus Wissen ein datiertes, öffentliches Dokument, das sich als Beweismittel vorlegen lässt.
Als Erfinder ist ein fünfjähriger Junge genannt, dessen Vater Patentanwalt ist. Die Erfindung: Wer abwechselnd an der linken und an der rechten Kette zieht, versetzt die Schaukel in eine seitliche statt in die gewohnte Vor- und Rückwärtsbewegung. Am 9. April 2002 erteilte das US-Patentamt darauf das Patent US 6,368,227, „Method of Swinging on a Swing“. Lediglich ein abhängiger Anspruch, der das Schaukeln mit einem Schrei nach Art Tarzans verband, blieb erfolglos; alle übrigen Ansprüche wurden gewährt.
Zwei Wochen zuvor, am 26. März 2002, war das Patent US 6,360,693 erteilt worden: ein Spielzeug für Hunde in der Form eines Asts, mit einem länglichen Körper und mindestens einem seitlichen Fortsatz, schwimmfähig, damit der Hund es auch aus dem Wasser apportieren kann. Anders als häufig berichtet betraf das Patent keinen natürlichen Stock, sondern einen hergestellten Gegenstand, der einem solchen nachgebildet ist.
Schon 1995 hatte dasselbe Amt das Patent US 5,443,036 erteilt, eine „Method of Exercising a Cat“. Beansprucht war, den Strahl eines Laserpointers auf Boden oder Wand zu richten und den Lichtpunkt so zu bewegen, dass die Katze ihm nachjagt.
Jorge L. Contreras, Rechtsprofessor an der University of Utah, hat für seinen Aufsatz „Silly Patents, Serious Issues“ die Prüfungsakten dieser drei Patente ausgewertet. Sein Befund reicht weit über die Anekdote hinaus. Die Erteilung lasse sich nicht einfach mit Unaufmerksamkeit oder Nachlässigkeit des Amts erklären, schreibt er, sondern zeige ernsthafte Probleme im Prüfungssystem selbst (S. 18). Im Kern geht es um eine Frage, die jede Erfinderin und jeden Erfinder betrifft: Was gilt in einer Patentprüfung als bekannt?
Die Schaukel. Der Prüfer lehnte den Hauptanspruch zunächst ab, und zwar gestützt auf ein Patent aus dem Jahr 1881, das eine Schaukel mit einem stuhlartigen Sitz an drei Ketten zeigt. Der Anmelder beschränkte seinen Anspruch daraufhin auf zwei Ketten und auf eine Sitzrichtung quer zum Ast, und gut eine Woche später war der Anspruch gewährbar. Nach dem Spott in der Presse ordnete der Direktor des Amts im Mai 2002 eine erneute Prüfung an; im Juli 2003 wurden alle Ansprüche gestrichen. Contreras hält fest, dass die Alltagserfahrung des Prüfers in der Prüfung keine erkennbare Rolle spielte (S. 23). Seitliches Schaukeln wurde, so Contreras, weder 1881 noch später von einem Patentinhaber erfunden, und keine Patentschrift hat es Kindern auf der ganzen Welt beigebracht (S. 24).

Das Hundestöckchen. Die Prüfung zog sich über sechs Jahre. Zunächst zitierte der Prüfer ein kaubares Zerrspielzeug für Hunde, dann einen künstlichen Ast für Aquarien. Der Anmelder wandte ein, der Aquarienast müsse sinken, sein Spielzeug hingegen schwimme, und erhielt daraufhin das Patent. In der erneuten Prüfung führte der Prüfer unter anderem den Stängel einer lebenden Pflanze an („naturally-occurring objects … are considered to be manufactured by nature“), ein künstliches Kaminholzscheit, einen Übungsschlagstock für die Polizei und schließlich einen künstlichen Saguaro-Kaktus von bis zu fünfzehn Metern Höhe für die Landschaftsgestaltung. Auch dieser sei ein Spielzeug, so die Begründung, da er Menschen erfreue und Menschen ebenfalls zu den Tieren zählten (S. 29 f.). Im Juli 2006 war kein einziger Anspruch mehr übrig. Contreras hält all das für vermeidbar: Ein stockförmiges Hundespielzeug aus Holz sei naheliegend, und der Prüfer hätte dies schlicht feststellen können (S. 32).

Die Katze. In diesem Fall fand der Prüfer kein einschlägiges Patent und stützte sich stattdessen auf einen wissenschaftlichen Artikel aus dem Jahr 1991. Darin wurden Katzen in einem Holzkasten fixiert und mussten einen Lichtpunkt auf einem Bildschirm mit der Pfote berühren, damit die Forschenden die Wirkung eines Antidepressivums auf die Reaktionszeit messen konnten. Die Anmelder grenzten ihre Erfindung schrittweise davon ab, zunächst über normale Beleuchtung, dann über die frei bewegliche Katze und schließlich über einen „unsichtbaren“ Lichtstrahl. Das Patent wurde erteilt. Contreras ging der Frage nach, was zum Anmeldezeitpunkt tatsächlich bekannt war, und stieß auf ein Usenet-Archiv vom Oktober 1991, in dem mindestens dreißig Personen darüber schrieben, wie sie mit Laserpointern mit ihren Katzen spielen (S. 38 f.). Sein Fazit: Kein Patentdokument und kein wissenschaftlicher Artikel belegte diese Tatsache, weshalb sich der Prüfer nicht auf sie stützen konnte. Zutreffend war sie gleichwohl (S. 38, eigene Übersetzung).

Contreras führt die drei Fälle auf zwei Ursachen zurück.
Die erste ist der Suchraum. Die Fundstellen, die Prüfer als Stand der Technik heranziehen, sind mit großer Mehrheit US-Patente (S. 60). Patentliteratur beschreibt aber nur, was jemand zum Patent angemeldet hat. Alltägliches wie ein Kind auf der Schaukel, ein Hund mit einem Stock oder eine Katze, die einem roten Punkt nachjagt, kommt dort kaum vor (S. 60). Dasselbe gilt nach Contreras für ganze Bereiche wie Software und Geschäftsmethoden, in denen wenig patentiert wird, sodass in der Patentliteratur erhebliche Lücken bleiben (S. 61). Die Nichtpatentliteratur, die Prüfer heranziehen, besteht überwiegend aus wissenschaftlichen Artikeln und technischer Dokumentation (S. 61), die für Alltagserfindungen nur selten ergiebig sind (S. 62).
Die zweite Ursache ist eine Beweisregel. Bis 2002 durften US-Prüfer einen Anspruch auch mit dem Allgemeinwissen und dem gesunden Menschenverstand einer Fachperson als naheliegend zurückweisen. Mit der Entscheidung In re Lee, 277 F.3d 1338, 1344 (Fed. Cir. 2002), verlangte das zuständige Berufungsgericht, dass sich eine solche Feststellung auf eine konkrete Fundstelle in der schriftlichen Akte stützt. Lücken in den zitierten Fundstellen lassen sich nach dem Gericht nicht durch allgemeine Schlussfolgerungen darüber füllen, was „Grundwissen“ oder „gesunder Menschenverstand“ sei (ebd., 1344 f., eigene Übersetzung). Das Prüfungshandbuch des Amts lässt eine Berufung auf Allgemeinwissen ohne schriftlichen Beleg seither nur zu, wenn sich die Tatsache sofort und unbestreitbar als bekannt zeigen lässt. Contreras nennt diese Hürde nahezu unüberwindbar (S. 58).
Für Designpatente ist die Abhängigkeit von schriftlichen Belegen nach Contreras noch ausgeprägter. Er zitiert dazu Sarah Burstein: Man kann nicht einfach bezeugen, die eigene Großmutter habe genau diese Hose getragen; es braucht einen bestätigenden schriftlichen Beleg (Fn. 251, mit Verweis auf Burstein, Uncreative Designs, 73 Duke L.J. 1437, 1468 (2024), eigene Übersetzung).
Contreras schlägt vor, das Allgemeinwissen als Grundlage wieder zuzulassen und die Suche auf alle verfügbaren Mittel auszudehnen, Suchmaschinen eingeschlossen (S. 59 f. und 64). Ob und wann sich die Praxis ändert, ist offen. Bis dahin gilt der Grundsatz, den die Katzenbesitzer von 1991 ungewollt vorgeführt haben: Für die Prüfung zählt nicht, was bekannt ist, sondern was belegt ist. Wissen, das nirgends datiert und öffentlich festgehalten ist, lässt sich in einer Prüfung kaum geltend machen. Eine defensive Veröffentlichung ist darauf ausgelegt, genau diese Lücke zu schließen.
Konsequent zu Ende gedacht trifft Contreras' Befund jede Veröffentlichung außerhalb der Patentliteratur, also auch eine defensive Veröffentlichung auf einer Website, in einer Fachzeitschrift oder in einem Archiv wie dem von Proofbox. Dass ein solches Dokument existiert, heißt nicht, dass es in einer Prüfung gefunden wird. Gerade darin liegt der Kern seiner Argumentation.
Was ein solches Dokument leisten kann, ist etwas anderes: Es liefert den schriftlichen Beleg, den In re Lee verlangt, und wer es kennt, kann es selbst einbringen. Viele Patentsysteme sehen dafür Wege vor, etwa die Eingabe von Stand der Technik durch Dritte in ein laufendes Prüfungsverfahren und nach der Erteilung Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren. Das US-Patentamt selbst hat auf die Möglichkeit solcher Eingaben Dritter verwiesen, als es 2015 ein internes Warnprogramm für auffällige Anmeldungen einstellte (S. 56, Fn. 221). Ob ein eingebrachtes Dokument im Einzelfall als Stand der Technik berücksichtigt wird, entscheidet die zuständige Behörde oder das Gericht.
Damit ein Dokument diese Rolle übernehmen kann, müssen sich drei Dinge belegen lassen: was darin steht, seit wann es in dieser Fassung vorliegt, und dass es öffentlich zugänglich war.
Proofbox ist darauf ausgelegt, diese drei Punkte für jede Veröffentlichung zu dokumentieren. Jedes Dokument erhält ein qualifiziertes elektronisches Siegel mit qualifiziertem Zeitstempel nach der eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014; der im Siegel enthaltene SHA-256-Hashwert macht spätere Änderungen erkennbar, und der Zeitstempel hält das Datum fest. Jede Veröffentlichung erhält einen persistenten DOI und eine dauerhafte Adresse, unter der Titel, Abstract und Metadaten offen auffindbar sind. Und die öffentliche Auffindbarkeit jeder Veröffentlichung wird regelmäßig geprüft und protokolliert; das Protokoll lässt sich für jedes Dokument einzeln herunterladen.
Damit schafft Proofbox die Voraussetzungen dafür, dass sich Inhalt, Datum und Zugänglichkeit einer Veröffentlichung nachweisen lassen. Dass ein Prüfer sie von sich aus findet, kann niemand zusagen. Entscheidend ist, dass ein Dokument vorliegt, das sich im Bedarfsfall selbst vorlegen lässt.
Nächster Schritt: Ob für eine Entwicklung eher eine Patentanmeldung oder eine defensive Veröffentlichung in Frage kommt, lässt sich mit der interaktiven Checkliste selbst einordnen. Wer seine Entwicklung bereits beschrieben hat, kann das Dokument direkt bei Proofbox veröffentlichen.
Eine defensive Veröffentlichung begründet kein gewerbliches Schutzrecht. Ob sie im Einzelfall als Stand der Technik berücksichtigt wird, entscheidet die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht in freier Beweiswürdigung. Proofbox übernimmt die technische und organisatorische Aufbereitung, nicht die rechtliche Beurteilung.
Jorge L. Contreras, Silly Patents, Serious Issues, 17(1) U.C. Irvine Law Review (forthcoming), Preprint auf SSRN. Zugrunde liegt die Entwurfsfassung vom 20. April 2026, abgerufen am 9. Oktober 2026; die Seitenangaben beziehen sich auf diese Fassung. Spätere Fassungen können in Wortlaut und Seitenzählung abweichen. Der SSRN-Eintrag wurde zuletzt am 10. Oktober 2026 abgerufen. Die genannten Patente: US 6,368,227 (Schaukel), US 6,360,693 (Hundespielzeug), US 5,443,036 (Katze).
Die auf dieser Website und in diesem Blog bereitgestellten Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Proofbox bzw. Proofbox GmbH ist keine Rechtsanwaltskanzlei und nicht befugt, rechtliche Beratung zu erteilen oder als rechtlicher Vertreter aufzutreten. Die Inhalte ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Vor Entscheidungen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, defensiven Veröffentlichungen oder Veröffentlichungsstrategien wird ausdrücklich empfohlen, unabhängigen rechtlichen Rat einzuholen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen wird keine Gewähr übernommen. Proofbox übernimmt keine Haftung für Handlungen oder Unterlassungen, die auf Grundlage der Inhalte dieser Website erfolgen. Die Nutzung dieser Website begründet kein Mandatsverhältnis. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung.

5 Min. Lesezeit

9 Min. Lesezeit

4 Min. Lesezeit